Informationen und Dienstleistungen


Der Pfarrfriedhof Pfarrkirchen



Unser Kirchhof (Friedhof) ist ein konfessioneller Friedhof, der für alle in der Pfarre wohnenden Angehörigen christlicher Kirchen bestimmt ist. Für Angehörige nicht christlicher Religionsgemeinschaften ist ein nicht geweihter Teil vorhanden.

Begräbnisordnung

Weil die Gemeinde Pfarrkirchen keine Aufbahrungshalle besitzt, stellt die Pfarre für die Angehörigen anerkannter christlicher Kirchen freiwillig die Loretokapelle als Aufbahrungsort zur Verfügung. Für die Aufbahrung und die Durchführung der Bestattung ist grundsätzlich der Bestatter verantwortlich. Die Aufbahrung von keiner der anerkannten christlichen Kirchen angehörenden Personen kann bei uns im so genannten Totenkammerl erfolgen.

Angehörige der Pfarre werden nach römisch-katholischem Ritus bestttet. Für das Begränis aus der Kirche ausgetretener Personen gelten die Richtlinien der Österreischichen Bischofskonferenz vom 15. Februar 2012 (Wortlaut).

Friedhofsordnung

Sämtliche Bestimmungen für Friedhöfe finden Sie in der neuen, seit 6. April 2010 geltenden Friedhofsordnung 2010 der Diözese Linz. Die Friedhofsgebühren und pfarrliche Bestimmungen finden Sie im Anhang zur Friedhofsordnung der Diözese Linz.

Die Diözesane Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung finden auf das bestehende Rechtsverhältnis (Grabmiete) Anwendung. Mit der Bezahlung der Einlöse (Nachlöse) nehmen Sie diese Erklärung zur Kenntnis. Der Rechnungsbetrag (ohne Totengräbergebühren) beinhaltet keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Friedhofsverwaltung in keinem Fall verpflichtet ist, Grabberechtigte auf das Ablaufen der Nachlösefrist aufmerksam zu machen. Das Verfallenlassen dieser Frist - aus welchen Gründen auch immer - zieht den Verlust aller Rechtsansprüche auf die Grabstatt und gegen die Friedhofsverwaltung nach sich.
Wir bemühen uns allerdings aus freien Stücken, die Grabberechtigten rechtzeitig auf den Ablauf der Nachlösefrist aufmerksam zu machen, soweit uns die Anschrift der Grabberechtigten bekannt ist.

Der Friedhof ist ein "Friedhof auf dem grünen Rasen". Daher sind das Anbringen von Stein- oder Betonplatten, das Ausbringen von Kies oder Sand oder das Entfernen des Rasens rund um die Grabstatt verboten.

Grabberechtigte haften ausnahmlos für alle Schäden, die Dritten durch ihr Grabdenkmal, Grabeinfassung oder Gegenstände (Grablichter und anderes) zugefügt werden. Bitte achten Sie daher auf den ordnungsgemäßen Zustand der Grabeinfassung, des Grabdenkmals und der gesamten Grabstatt!