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Eine (einvernehmliche)
Ehescheidung des einmal gültigen
sakramentalen Ehebundes, wie sie das staatliche
Gesetz kennt, ist nach katholischem Verständnis
und Recht nicht möglich. Die Kirche weiß
sich dem Wort Christi verpflichtet: „Was
Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht
trennen“ (Mt. 19,6; Mk 10,9).
Wenn eine kirchlich
geschlossene Ehe gescheitert ist, kann daher (zu
Lebzeiten des Partners) auch nach einer
zivilgerichtlichen Scheidung keine weitere
kirchliche Ehe geschlossen werden, es sei denn,
die (erste) Ehe wurde ...
... nicht gültig
geschlossen (Eheannullierungsverfahren) - oder
... nicht (geschlechtlich)
vollzogen (Auflösung bei Nichtvollzug) - oder
... mit einem Ungetauften
geschlossen (Auflösung bei Ungetauften).
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