Newsletter Interaktiv Kontakt Inhalt (Sitemap)   Katholische Kirche in Oberösterreich (Startseite)
 
Startseite
MitarbeiterInnen
Aufgabe und Struktur
Katholische Ehe
Was tun, wenn sie scheitert ?
Eheauflösung
Eherecht - Literatur
 
Lageplan
Diözesangerichte Österreichs
 
Links - kath. Kirche
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

EHE-ANNULLIERUNG

* * * * * *

Was macht eine Ehe rechtlich ungültig?
Was
ist ein Eheannullierungsverfahren?
Wo wird das Verfahren durchgeführt?
Muss
die Ehe schon zivil geschieden sein?
Wie
wird das Eheannullierungsverfahren eingeleitet?
Wird
der geschiedene Ehepartner beteiligt?
Gibt
es eine Gerichtsverhandlung?
Wie
öffentlich“ ist das Verfahren?
Wie
kommt’s zum Urteil?
Ist
mit dem (ersten) Urteil die Sache abgeschlossen?
Wann
kann man wieder kirchlich heiraten?
Welche
Folgen ergeben sich sonst noch?
Wie
lange dauert das Verfahren und was kostet es?

 

* * * * * *

Was macht eine Ehe rechtlich ungültig ?

Ungültig geschlossen wird eine katholische Ehe,

... wenn bei der Eheschließung unberücksichtigt ein Ehehindernis vorgelegen hat.

... wenn vor oder bei der Eheschließung irgendwelche Willensmängel von einem oder beiden Partnern vorgelegen haben, sei es dass ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war, sei es dass sie eine Ehe nicht mit all den formell versprochenen Konsequenzen schließen wollten, die nach Auffassung der kath. Kirche zum Wesen der Ehe unabdingbar dazugehören (Unauflöslichkeit, Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind).

... wenn die Brautleute aufgrund psychischer Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind (Eheführungsunvermögen) oder nicht über die entsprechende Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Ehe verfügten (Ehevertragsunfähigkeit), denn niemand kann sich zu etwas verpflichten, zu dem er nicht befähigt ist bzw. das er nicht richtig kennt, nicht frei wollen oder in den Folgen abschätzen kann.

... wenn bei der Eheschließung ein Formfehler unterlaufen ist.

Zurück zum Seitenanfang

Was ist ein Eheannullierungsverfahren ?

Beim kirchlichen Eheannullierungsverfahren (=Ehenichtigkeitsverfahren) handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, durch das entschieden wird, ob die Nichtigkeit einer Ehe durch Beweise feststeht oder nicht. Die Ungültigkeit der Ehe kann nachgewiesen werden durch Aussagen und Eingeständnisse der Parteien, durch glaubwürdige Zeugen, durch sonstige Beweismittel wie Urkunden, Briefe, Tagebücher, sowie gerichtlich eingeholte Gutachten von Sachverständigen.

Was es nicht ist ... !

Es geht in diesem Verfahren nicht darum, die Schuld am Scheitern der Ehe zu klären. Der Prozess wird also nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern richtet sich gegen die gesetzliche Vermutung, dass diese kirchlich geschlossene Ehe rechtlich gültig sei. Dabei konzentriert man sich allein auf die Wahrheitsfindung bezüglich der von der klagenden Partei vorgebrachten Behauptung, dass das Eheversprechen ungültig sei. Es soll dabei möglichst sachlich vorgegangen werden (ohne „Waschen von Schmutzwäsche“). Der Klageantrag richtet sich daher ausdrücklich auch nicht gegen eine „beklagte“ Partei, sondern wendet sich an die „(zur Antwort) aufgerufene“ bzw. „nichtklagende“ Partei. Ein von Amts wegen bestellter Ehebandverteidiger hat dabei im Prozess alles das vorzubringen, was für die Gültigkeit der Ehe spricht.

Zurück zum Seitenanfang

Wo wird das Verfahren geführt ?

Grundsätzlich hat jeder - ob Katholik oder nicht - das Recht, einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung seiner Ehe zu stellen. Zuständig für die Durchführung eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist in erster Linie das Gericht jener Diözese, in welcher der Trauungsort oder der derzeitige Wohnsitz des nichtklagenden Ehegatten liegt. In Österreich befinden sich in allen Landeshauptstädten (mit Ausnahme von Vorarlberg) auch die entsprechenden Diözesangerichte (meist an der Adresse des jeweiligen Bischofsitzes).

Zurück zum Seitenanfang

Muss die Ehe schon zivil geschieden sein ?

Um dem besonderen pastoralen Charakter jeder kirchlichen Gerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, muss vor der Einleitung eines kirchlichen Eheprozesses auch die Möglichkeit einer Wiederversöhnung der Ehepartner in Betracht gezogen werden. Wenn allerdings nach menschlichem Ermessen die Versöhnung unmöglich erscheint, kann auf einen derartigen Gesprächsversuch verzichtet werden, was nach einer bereits erfolgten zivilen Ehescheidung nahe liegt. In der Regel wird daher kein kirchlicher Ehenichtigkeitsverfahren begonnen, bevor nicht die Zivilscheidung durchgeführt worden ist.

Zurück zum Seitenanfang

Wie wird das Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet ?

Vor Einleitung eines Ehenichtigkeitsprozesses ist es in jedem Fall angebracht, ein klärendes Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des Diözesangerichtes zu führen. Einerseits sollen dabei mögliche Gründe für eine eventuelle Nichtigkeitsklage sowie das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen besprochen werden. Andererseits wird ausführlich über den Ablauf und die Anforderungen eines Ehenichtigkeitsverfahrens sowie dessen Grenzen informiert. Unerfüllbare Erwartungen können so bereits von vornherein vermieden werden.

Lässt sich ein konkreter, kirchenrechtlich anerkannter Ehenichtigkeitsgrund finden und kann dieser auch durch hinreichende Beweise gestützt werden, so steht der Ausarbeitung eines Klageantrages nichts mehr im Wege. Der Antragsteller kann sich dazu der Hilfe des Gerichtes bedienen, und vor Ort seinen Antrag protokollieren lassen (Protokollarklage). Man kann die Klage aber auch selbst schriftlich aufsetzen bzw. sich dabei der Hilfe eines kirchlich bestellten Anwaltes bedienen (Ein kirchlicher Anwalt muss im geltenden katholischen Ehe- und Prozessrecht kompetent und vom zuständigen Bischof zugelassen sein. Zivilanwälte sind üblicherweise nicht als Parteienvertreter bei den Kirchengerichten amtlich eingetragen, weil ihnen meist die entsprechende Spezialausbildung an einer Kirchenrechtsfakultät fehlt).

Dem/der Antragsteller/in obliegt es, die Beweise für die Klagsbehauptungen zu beschaffen. Es genügt dabei nicht, lediglich die Namen von möglichen Zeugen zu nennen, sondern es muss auch angegeben werden, was sie wissen können. Ferner sind - nach Möglichkeit - die aktuellen Anschriften mitzuteilen. Im Interesse der Wahrheitsfindung kann das Gericht allerdings über Veranlassung des Ehebandverteidigers oder des Vorsitzenden des Richtersenates von Amts wegen zusätzliche Beweise erheben.

Zurück zum Seitenanfang

Wird der geschiedene Ehegatte beteiligt ?

Da beide Ehegatten in der Kirche Rechtsschutz genießen, wird der nichtklagende Partner über das angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren informiert. Er hat die gleichen Rechte wie der/die Kläger/in, d. h. er wird gerichtlich gehört, er kann Beweisanträge stellen und er erhält Einsicht in die Prozessakten.

Sollte die nichtklagende Partei eine Mitwirkung an dem Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen Fortgang grundsätzlich nicht. Es kommt allerdings häufig vor, dass der Beweis ohne die Angaben des nichtklagenden Ehegatten nicht zu führen ist, vor allem wenn es auch sonst an ausreichenden Zeugenaussagen mangelt.

Wer einen Ehenichtigkeitsprozess anstrengen will, sollte daher seinen (zivil) geschiedenen Ehegatten in allgemeiner Form darüber informieren und ihn zur Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen suchen. In jedem Fall wird der nichtklagende Teil weiterhin über die wichtigsten Momente des Prozessverlaufes informiert, über seine Rechte belehrt und erhält am Ende den Urteilsentscheid mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Zurück zum Seitenanfang

Gibt es eine Gerichtsverhandlung ?

Eine mündliche Verhandlung, zu der die Parteien und Zeugen gemeinsam erscheinen, gibt es im kirchlichen Eheprozess nicht. Die Ehegatten und die von ihnen benannten Zeugen werden jeweils einzeln und zu verschiedenen Terminen unter Eid angehört und zur Sache befragt. Das bedeutet, dass es vor Gericht zu keiner Konfrontation der (geschiedenen und zuweilen zerstrittenen) Ehegatten kommt.

Wie „öffentlich“ ist das Verfahren ?

Im Interesse der Parteien wird der Rahmen der Vertraulichkeit und der Schutz der Intimsphäre bestmöglich gewahrt. Beide Parteien aber - und nur diese - haben das Recht, die Akten nach erfolgter Beweiserhebung einzusehen. Sie werden dazu durch das Gericht eigens aufgefordert („Aktenoffenlegung“). Es besteht dann die Möglichkeit, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen bzw. zusätzliche Beweisanträge zu stellen, falls dies erforderlich erscheint. Erst dann wird „Aktenschluss“ verfügt, der Ehebandverteidiger zur Stellungnahme aufgefordert und der Akt zur Urteilsfindung an die Richter gegeben.

Zurück zum Seitenanfang

Wie kommt es zum Urteil ?

Allein die protokollierten Aussagen bilden mit den anderen beweiskräftigen Unterlagen und Schriftstücken die Grundlage für die Entscheidung des aus drei Richtern bestehenden Kollegialgerichtes. Was nicht in den Akten schriftlich fixiert ist, kann später nicht zur Urteilsfällung herangezogen werden.

Die drei für diese Sache eigens ernannten Richter/innen studieren den ganzen Akt sorgfältig, um sich zunächst allein ein Urteil zur Prozessfrage zu bilden. Erst dann diskutieren sie die Sache in der abschließenden Urteilssitzung. Dort wird über die Prozessfrage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Eine ausführliche Begründung wird in die Urteilsausfertigung übernommen. Das Urteil selbst wird den Parteien per Post zugestellt.

Zurück zum Seitenanfang

Ist mit dem (ersten) Urteil die Sache abgeschlossen ?

Wird in erster Instanz die Nichtigkeit der Ehe festgestellt, muss das Urteil mit dem gesamten Aktenmaterial von Amts wegen an die zweite Instanz (für Linz ist dies das Metropolitangericht Wien) zur Überprüfung weitergeleitet werden.

Wird hingegen im Urteil der ersten Instanz die Nichtigkeit der Ehe nicht als erwiesen festgestellt, ist das Verfahren zu Ende, sofern keine der Parteien Berufung einbringt.

Wenn eine Partei gegen das Ersturteil begründete Einwände vorzubringen hat, kann sie Berufung (an das Gericht zweiter Instanz) einlegen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigt das Ersturteil durch Dekret oder entscheidet durch ein eigenes Urteil nach Durchführung eines zweiten ordentlichen Verfahrens, erforderlichenfalls mit ergänzender Beweiserhebung.

Entgegen einem verbreiteten Missverständnis muss kaum ein Verfahren in Rom entschieden werden. Nur bei einander widersprechenden Urteilen von erster und zweiter Instanz wird in dritter Instanz das Gericht der Römischen Rota tätig. In diesem Fall kann jedoch um eine deutschsprachige Drittinstanz angesucht werden (wodurch u.a. hohe Übersetzungkosten entfallen).

Zurück zum Seitenanfang

Wann kann man wieder kirchlich heiraten ?

Eine kirchliche Wiederverheiratung ist jedenfalls erst und nur dann möglich, wenn zwei gleichlautende Gerichtsentscheidungen die Nichtigkeit der zu prüfenden Ehe festgestellt haben. Die Ungültigkeitserklärung dieser Ehe wird bei beiden Partnern in den Kirchenbüchern eingetragen. Beide „Ehepartner“ gelten damit (wieder) als „kirchlich ledig“.

Bei einer neuerlichen Heirat muss aber - je nach Nichtigkeitsgrund - sichergestellt werden, dass der Partner, der die Ungültigkeit der Ehe verursacht hat, nunmehr mit dem rechten Ehewillen bzw. mit der entsprechenden Befähigung heiratet.

Zurück zum Seitenanfang

Welche Folgen ergeben sich sonst noch ?

Zivilrechtliche Folgen ergeben sich - zumindest in Österreich - aus den kirchlichen Urteilen unmittelbar keine.

Aus der annullierten Ehe hervorgegangene Kinder gelten nach wie vor als von Rechts wegen ehelich.

Zurück zum Seitenanfang

Wie lange dauert das Verfahren und was kostet es ?

Das kirchliche Gesetzbuch sieht für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens eine Richtzeit von einem Jahr vor; besondere Umstände können die Prozessdauer aber (manchmal erheblich) verlängern. Die zweitinstanzliche Entscheidung erfolgt in der Regel bereits innerhalb eines halben Jahres.

Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen und betragen zur Zeit pauschal EUR 280.- für das Verfahren in I. Instanz und EUR 200.- in II. Instanz. Darüber hinaus können u. U. noch Kosten für besondere Aufwendungen (wie z. B. Gutachten, Übersetzungen, Zeugengebühren) anfallen. Auf eigenen Antrag wird jedoch unter Nachweis sozialer Bedürftigkeit durch das Gericht ein Kostennachlass gewährt. Dank des Kirchenbeitrages ist es hierzulande möglich, die Kosten für dieses an sich personal- und zeitintensive Verfahren auf so niedrigem Niveau zu halten.

Zurück zum Seitenanfang