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EHE-ANNULLIERUNG
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Was macht eine Ehe rechtlich
ungültig ?
Ungültig
geschlossen wird eine katholische Ehe,
... wenn bei der
Eheschließung unberücksichtigt ein Ehehindernis
vorgelegen hat.
... wenn vor oder
bei der Eheschließung irgendwelche Willensmängel
von einem oder beiden Partnern vorgelegen haben,
sei es dass ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt
war, sei es dass sie eine Ehe nicht mit all den
formell versprochenen Konsequenzen schließen
wollten, die nach Auffassung der kath. Kirche zum
Wesen der Ehe unabdingbar dazugehören (Unauflöslichkeit,
Treuepflicht, Bereitschaft zum Kind).
... wenn die
Brautleute aufgrund psychischer Störungen
zur Führung einer Ehe als Lebens- und
Liebesgemeinschaft unfähig sind (Eheführungsunvermögen)
oder nicht über die entsprechende Urteilsfähigkeit
hinsichtlich der Ehe verfügten (Ehevertragsunfähigkeit),
denn niemand kann sich zu etwas verpflichten, zu
dem er nicht befähigt ist bzw. das er nicht
richtig kennt, nicht frei wollen oder in den
Folgen abschätzen kann.
... wenn bei der
Eheschließung ein Formfehler
unterlaufen ist.
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Was ist ein
Eheannullierungsverfahren ?
Beim kirchlichen
Eheannullierungsverfahren (=Ehenichtigkeitsverfahren)
handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren,
durch das entschieden wird, ob die Nichtigkeit
einer Ehe durch Beweise feststeht oder nicht. Die
Ungültigkeit der Ehe kann nachgewiesen werden
durch Aussagen und Eingeständnisse der Parteien,
durch glaubwürdige Zeugen, durch sonstige
Beweismittel wie Urkunden, Briefe, Tagebücher,
sowie gerichtlich eingeholte Gutachten von
Sachverständigen.
Was es nicht
ist ... !
Es geht in diesem
Verfahren nicht darum, die Schuld am Scheitern
der Ehe zu klären. Der Prozess wird also nicht gegen
den anderen Partner geführt, sondern richtet
sich gegen die gesetzliche Vermutung, dass
diese kirchlich geschlossene Ehe rechtlich gültig
sei. Dabei konzentriert man sich allein auf die
Wahrheitsfindung bezüglich der von der klagenden
Partei vorgebrachten Behauptung, dass das
Eheversprechen ungültig sei. Es soll dabei möglichst
sachlich vorgegangen werden (ohne „Waschen
von Schmutzwäsche“). Der Klageantrag
richtet sich daher ausdrücklich auch nicht gegen
eine „beklagte“ Partei, sondern wendet
sich an die „(zur Antwort) aufgerufene“
bzw. „nichtklagende“ Partei. Ein von
Amts wegen bestellter Ehebandverteidiger hat
dabei im Prozess alles das vorzubringen, was für
die Gültigkeit der Ehe spricht.
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Wo
wird das Verfahren geführt ?
Grundsätzlich hat
jeder - ob Katholik oder nicht - das Recht, einen
begründeten Antrag auf Nichtigerklärung seiner
Ehe zu stellen. Zuständig für die Durchführung
eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens ist
in erster Linie das Gericht jener Diözese, in
welcher der Trauungsort oder der derzeitige
Wohnsitz des nichtklagenden Ehegatten liegt. In
Österreich befinden sich in allen Landeshauptstädten
(mit Ausnahme von Vorarlberg) auch die
entsprechenden Diözesangerichte (meist an der
Adresse des jeweiligen Bischofsitzes).
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Muss die Ehe schon zivil
geschieden sein ?
Um dem besonderen
pastoralen Charakter jeder kirchlichen
Gerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, muss vor der
Einleitung eines kirchlichen Eheprozesses auch
die Möglichkeit einer Wiederversöhnung der
Ehepartner in Betracht gezogen werden. Wenn
allerdings nach menschlichem Ermessen die Versöhnung
unmöglich erscheint, kann auf einen derartigen
Gesprächsversuch verzichtet werden, was nach
einer bereits erfolgten zivilen Ehescheidung nahe
liegt. In der Regel wird daher kein kirchlicher
Ehenichtigkeitsverfahren begonnen, bevor nicht die
Zivilscheidung durchgeführt worden ist.
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Wie wird das
Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet ?
Vor Einleitung
eines Ehenichtigkeitsprozesses ist es in jedem
Fall angebracht, ein klärendes Beratungsgespräch
mit einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des Diözesangerichtes zu
führen. Einerseits sollen dabei mögliche Gründe
für eine eventuelle Nichtigkeitsklage sowie das
Vorliegen sonstiger Voraussetzungen besprochen
werden. Andererseits wird ausführlich über den
Ablauf und die Anforderungen eines
Ehenichtigkeitsverfahrens sowie dessen Grenzen
informiert. Unerfüllbare Erwartungen können so
bereits von vornherein vermieden werden.
Lässt sich ein
konkreter, kirchenrechtlich anerkannter
Ehenichtigkeitsgrund finden und kann dieser auch
durch hinreichende Beweise gestützt werden, so
steht der Ausarbeitung eines Klageantrages
nichts mehr im Wege. Der Antragsteller kann sich
dazu der Hilfe des Gerichtes bedienen, und vor
Ort seinen Antrag protokollieren lassen (Protokollarklage).
Man kann die Klage aber auch selbst schriftlich
aufsetzen bzw. sich dabei der Hilfe eines kirchlich
bestellten Anwaltes bedienen (Ein kirchlicher
Anwalt muss im geltenden katholischen Ehe- und
Prozessrecht kompetent und vom zuständigen
Bischof zugelassen sein. Zivilanwälte sind üblicherweise
nicht als Parteienvertreter bei den
Kirchengerichten amtlich eingetragen, weil ihnen
meist die entsprechende Spezialausbildung an
einer Kirchenrechtsfakultät fehlt).
Dem/der
Antragsteller/in obliegt es, die Beweise für
die Klagsbehauptungen zu beschaffen. Es genügt
dabei nicht, lediglich die Namen von möglichen
Zeugen zu nennen, sondern es muss auch angegeben
werden, was sie wissen können. Ferner sind -
nach Möglichkeit - die aktuellen Anschriften
mitzuteilen. Im Interesse der Wahrheitsfindung
kann das Gericht allerdings über Veranlassung
des Ehebandverteidigers oder des Vorsitzenden des
Richtersenates von Amts wegen zusätzliche
Beweise erheben.
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Wird der geschiedene Ehegatte
beteiligt ?
Da beide
Ehegatten in der Kirche Rechtsschutz genießen,
wird der nichtklagende Partner über das
angestrengte Ehenichtigkeitsverfahren informiert.
Er hat die gleichen Rechte wie der/die Kläger/in,
d. h. er wird gerichtlich gehört, er kann
Beweisanträge stellen und er erhält Einsicht in
die Prozessakten.
Sollte die
nichtklagende Partei eine Mitwirkung an dem
Verfahren ablehnen, verhindert sie dessen
Fortgang grundsätzlich nicht. Es kommt
allerdings häufig vor, dass der Beweis ohne die
Angaben des nichtklagenden Ehegatten nicht zu führen
ist, vor allem wenn es auch sonst an
ausreichenden Zeugenaussagen mangelt.
Wer einen
Ehenichtigkeitsprozess anstrengen will, sollte
daher seinen (zivil) geschiedenen Ehegatten in
allgemeiner Form darüber informieren und ihn zur
Mitwirkung an dem Verfahren zu bewegen suchen. In
jedem Fall wird der nichtklagende Teil weiterhin
über die wichtigsten Momente des
Prozessverlaufes informiert, über seine Rechte
belehrt und erhält am Ende den Urteilsentscheid
mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
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Gibt es eine
Gerichtsverhandlung ?
Eine mündliche
Verhandlung, zu der die Parteien und Zeugen
gemeinsam erscheinen, gibt es im kirchlichen
Eheprozess nicht. Die Ehegatten und die von ihnen
benannten Zeugen werden jeweils einzeln und zu
verschiedenen Terminen unter Eid angehört und
zur Sache befragt. Das bedeutet, dass es vor
Gericht zu keiner Konfrontation der (geschiedenen
und zuweilen zerstrittenen) Ehegatten kommt.
Wie „öffentlich“
ist das Verfahren ?
Im Interesse der
Parteien wird der Rahmen der Vertraulichkeit und
der Schutz der Intimsphäre bestmöglich gewahrt.
Beide Parteien aber - und nur diese - haben das
Recht, die Akten nach erfolgter Beweiserhebung
einzusehen. Sie werden dazu durch das Gericht
eigens aufgefordert („Aktenoffenlegung“).
Es besteht dann die Möglichkeit, Ergänzungen
oder Richtigstellungen vorzunehmen bzw. zusätzliche
Beweisanträge zu stellen, falls dies
erforderlich erscheint. Erst dann wird „Aktenschluss“
verfügt, der Ehebandverteidiger zur
Stellungnahme aufgefordert und der Akt zur
Urteilsfindung an die Richter gegeben.
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Wie kommt es zum Urteil
?
Allein die
protokollierten Aussagen bilden mit den anderen
beweiskräftigen Unterlagen und Schriftstücken
die Grundlage für die Entscheidung des aus drei
Richtern bestehenden Kollegialgerichtes. Was
nicht in den Akten schriftlich fixiert ist, kann
später nicht zur Urteilsfällung herangezogen
werden.
Die drei für
diese Sache eigens ernannten Richter/innen
studieren den ganzen Akt sorgfältig, um sich zunächst
allein ein Urteil zur Prozessfrage zu bilden.
Erst dann diskutieren sie die Sache in der
abschließenden Urteilssitzung. Dort wird über
die Prozessfrage durch Mehrheitsbeschluss
entschieden. Eine ausführliche Begründung wird
in die Urteilsausfertigung übernommen. Das
Urteil selbst wird den Parteien per Post
zugestellt.
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Ist mit dem (ersten) Urteil
die Sache abgeschlossen ?
Wird in erster
Instanz die Nichtigkeit der Ehe festgestellt,
muss das Urteil mit dem gesamten Aktenmaterial von
Amts wegen an die zweite Instanz (für Linz
ist dies das Metropolitangericht Wien) zur Überprüfung
weitergeleitet werden.
Wird hingegen im
Urteil der ersten Instanz die Nichtigkeit der Ehe
nicht als erwiesen festgestellt, ist das
Verfahren zu Ende, sofern keine der Parteien
Berufung einbringt.
Wenn eine Partei
gegen das Ersturteil begründete Einwände
vorzubringen hat, kann sie Berufung
(an das Gericht zweiter Instanz) einlegen.
Das Gericht
zweiter Instanz bestätigt das Ersturteil durch
Dekret oder entscheidet durch ein eigenes Urteil
nach Durchführung eines zweiten ordentlichen
Verfahrens, erforderlichenfalls mit ergänzender
Beweiserhebung.
Entgegen einem
verbreiteten Missverständnis muss kaum ein
Verfahren in Rom entschieden werden. Nur bei
einander widersprechenden Urteilen von erster und
zweiter Instanz wird in dritter Instanz das
Gericht der Römischen Rota tätig. In diesem
Fall kann jedoch um eine deutschsprachige
Drittinstanz angesucht werden (wodurch u.a. hohe
Übersetzungkosten entfallen).
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Wann kann man wieder kirchlich
heiraten ?
Eine kirchliche
Wiederverheiratung ist jedenfalls erst und nur
dann möglich, wenn zwei gleichlautende
Gerichtsentscheidungen die Nichtigkeit der
zu prüfenden Ehe festgestellt haben. Die
Ungültigkeitserklärung dieser Ehe wird bei
beiden Partnern in den Kirchenbüchern
eingetragen. Beide „Ehepartner“ gelten
damit (wieder) als „kirchlich ledig“.
Bei einer
neuerlichen Heirat muss aber - je nach
Nichtigkeitsgrund - sichergestellt werden, dass
der Partner, der die Ungültigkeit der Ehe
verursacht hat, nunmehr mit dem rechten Ehewillen
bzw. mit der entsprechenden Befähigung heiratet.
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Welche Folgen ergeben sich
sonst noch ?
Zivilrechtliche
Folgen ergeben sich - zumindest in Österreich
- aus den kirchlichen Urteilen unmittelbar keine.
Aus der
annullierten Ehe hervorgegangene Kinder
gelten nach wie vor als von Rechts wegen ehelich.
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Wie lange dauert das Verfahren
und was kostet es ?
Das kirchliche
Gesetzbuch sieht für die Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens eine Richtzeit von
einem Jahr vor; besondere Umstände können die
Prozessdauer aber (manchmal erheblich) verlängern.
Die zweitinstanzliche Entscheidung erfolgt in der
Regel bereits innerhalb eines halben Jahres.
Die
Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen
und betragen zur Zeit pauschal EUR 280.- für
das Verfahren in I. Instanz und EUR 200.- in
II. Instanz. Darüber hinaus können u.
U. noch Kosten für besondere Aufwendungen (wie z.
B. Gutachten, Übersetzungen, Zeugengebühren)
anfallen. Auf eigenen Antrag wird jedoch unter
Nachweis sozialer Bedürftigkeit durch das
Gericht ein Kostennachlass gewährt. Dank des
Kirchenbeitrages ist es hierzulande möglich, die
Kosten für dieses an sich personal- und
zeitintensive Verfahren auf so niedrigem Niveau
zu halten.
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