Statut für Dechanten (2008)
Vorbemerkungen
1. Das
geltende universale Kirchenrecht sieht die Aufteilung des
Diözesangebietes in Dekanate vor (can. 374 § 2) und nennt eine Reihe von
Rechten und Aufgaben des Dechanten (can. 553-555), die im jeweiligen
Diözesanrecht näher zu umschreiben sind.
2. Im Dekret über die Hirtenaufgabe der
Bischöfe in der Kirche (CD Vat. Il) heißt es: „In der Seelsorgsarbeit
sollen die Pfarrer mit ihren Mitarbeitern den Dienst des Lehrens, der
Heiligung und der Leitung so ausüben, dass die Gläubigen und die
Pfarrgemeinde sich wirklich als Glieder sowohl der Diözese wie auch der
ganzen Kirche fühlen. Deshalb sollen sie mit den anderen Pfarrern und mit
den Priestern, die eine Hirtenaufgabe in ihrem Gebiet erfüllen (wie z. B.
die Dechanten) oder denen Arbeiten überpfarrlicher Art zugeteilt sind,
zusammenarbeiten, dass die Seelsorgsarbeit in der Diözese nicht der
Einheit entbehrt und wirksamer wird“ (Art. 30, Abs. 1 CD).
3.
Seit der bischöflichen Verordnung vom 1. Jänner 1942 (LDBI. 88, 1942, Art.
7) gibt es in der Diözese Linz die Dekanatskämmerer zur "Amtsunterstützung
des Dechanten im Bereich der kirchlichen Verwaltung" (vgl. neues Statut
für Dekanats- und Regionalkämmerer vom 26. Juni 2007, LDBl. 153, 2007,
Art. 43).
I.
Amt und Stellung des Dechanten
4. Der
Dechant ist der Vertreter des Bischofs für die Leitung des Dekanates, die
er nach den Normen des Kirchenrechtes und nach den Weisungen des Bischofs
wahrnimmt.
5. Der
Dechant vertritt die kirchlichen Belange im Rahmen seiner Zuständigkeit
gegenüber den öffentlichen Stellen und ist um den Kontakt bemüht.
6. Der
Dechant sorgt (sich)
a. um alle in seinem Bereich in der
Seelsorge hauptamtlich Tätigen, denen er nicht bloß Vorgesetzter, sondern
helfender Mitbruder (vgl. can. 555 § 2 Nr. 2) sein soll;
b. um die Weitergabe der Aufträge und
Anliegen des Bischofs und der diözesanen Stellen und kümmert sich um
deren Durchführung;
c. für die Verwirklichung einer
zeitgemäßen Pfarrseelsorge und für die Durchführung der diözesanen
Pastoralpläne in seinem Bereich;
d. für das Laienapostolat, insbesondere
die Katholische Aktion in den Pfarren des Dekanates;
e. für eine sinnvolle Aufgabenverteilung
und gute Zusammenarbeit unter den SeelsorgerInnen und MitarbeiterInnen des
Dekanates;
f. für die Weiterleitung und Vertretung
von Anliegen und Anregungen an die diözesanen Stellen.
g. für die Kooperation in der Seelsorge,
insbesondere in den Seelsorgeräumen.
7. Die
Bestellung zum Dechant erfolgt durch den Bischof:
a. Er ernennt den Dechant für eine
Amtsdauer von fünf Jahren aufgrund eines durch Wahl ermittelten
Vorschlages der im Dekanat hauptamtlich pastoral Tätigen.
b. Das Amt des Dechanten ist nicht an
eine bestimmte Pfarrstelle gebunden, unbeschadet der gleich bleibenden
Dekanatsbezeichnung.
8. Das
Amt des Dechanten erlischt:
a. mit Ablauf der Amtszeit;
b. durch den vom Bischof angenommenen
Amtsverzicht;
c. durch Ausscheiden aus dem Dekanat;
d. durch Eintritt in den Ruhestand als
Pfarrer (Emeritierung);
e. durch die Abberufung seitens des
Bischofs;
f. durch den Tod.
9. Der
Dechantenstellvertreter wird aus dem Kreis der Pfarrer bzw. ihm
Gleichgestellter des Dekanates gewählt. Er wird an das Sekretariat der
Dechantenkonferenz gemeldet.
II. Die
Amtsaufgaben des Dechanten
A. Der Dechant und die Seelsorger im Dekanat
10. Der Dechant leitet das Presbyterium des Dekanates; er trägt Sorge für
das priesterliche Leben und die ständige berufliche Weiterbildung des
Dekanatsklerus.
11. Er bemüht sich um
die seelsorgliche Zusammenarbeit aller Priester, Diakone und der
hauptamtlichen LaienmitarbeiterInnen im Dekanat und um die Gemeinschaft
als Grundlage und Voraussetzung einer wirksamen Pastoral.
12. Vor Besetzung von Pfarrstellen in seinem Dekanat soll der Dechant zu
Rate gezogen werden. Ebenso soll sein Rat bei der Besetzung von
überpfarrlichen Stellen im Dekanat gehört werden. Der Dechant meldet
besondere Vorkommnisse im Dekanat unverzüglich an den Bischof bzw. an das
Bischöfliche Ordinariat.
13. Der Dechant bereitet die kanonische Visitation vor und soll bei der
Begegnung des Visitators mit dem PGR dabei sein.
14. Hauptamtlich tätige SeelsorgerInnen, die neu in das Dekanat kommen,
haben sich dem Dechant vorzustellen und ihm ihr Anstellungsdekret
vorzulegen. Der Dechant soll sich ihrer besonders am Anfang annehmen und
für ihre Integrierung in die Dekanatsgemeinschaft sorgen.
15. Der Dechant ist für die Amtseinführung der Pfarrer, der
Pfarrprovisoren und Pfarradministratoren sowie der Pfarrmoderatoren und
PfarrassistentInnen zuständig. Er sorgt für die Bestellung des
Dekanatskämmerers.
16. Er
bemüht sich, bei auftretenden Differenzen unter den SeelsorgerInnen zu
vermitteln.
17.
Der Dechant überzeugt sich bei den Weltpriestern im Rahmen der Visitation
vom Vorhandensein eines Testamentes und erfragt den Ort der Aufbewahrung.
18. Er
kümmert sich in Liebe und Geduld um die alten und kranken Mitbrüder und um
die Ordnung ihrer geistlichen und wirtschaftlichen Belange. Er besucht
sie und benachrichtigt bei ernster Erkrankung das Bischöfliche Ordinariat.
Wenn ein kranker Priester das Pflegegeld benötigt, nimmt der Dechant mit
der Diözesanfinanzkammer Kontakt auf (Priesterkrankenhilfe).
19.
Der Dechant hat die Jurisdiktion (incl. Trauungsvollmacht) in den Pfarren
seines Dekanates, wenn ein Pfarrer bzw. Pfarradministrator, Provisor oder
Pfarrmoderator gestorben ist, bis der vom Bischöflichen Ordinariat
bestellte Nachfolger sein Amt aufnimmt, ebenso wenn der zuständige
Pfarrseelsorger bzw. sein Vertreter (z.B. Vicarius substitutus oder
Urlaubsvertreter) nicht erreichbar ist.
20.
Beim Tod eines Priesters ist der Dechant sofort zu verständigen; er
benachrichtigt umgehend das Bischöfliche Ordinariat. Der Dechant stellt in
Anwesenheit eines Mitglieds des Pfarrgemeinderates die kirchlichen
Bücher, Dokumente, Sparbücher, Wertpapiere, Kassen und Siegel sicher und
fertigt darüber ein Protokoll an. Er öffnet das Testament und bereitet
zusammen mit den Angehörigen die Begräbnisfeier vor.
21.
Der Dechant leitet als Vertreter des Bischofs die Begräbnisfeier für einen
verstorbenen Priester oder Diakon; für einen verstorbenen Dechant hält
diese Begräbnisfeier der Regional- bzw. Generaldechant. Dem jeweiligen
Ordensoberen steht das Begräbnisrecht für den verstorbenen Ordenspriester
zu.
22. Im
Nachlassverfahren nach einem verstorbenen Weltpriester wirkt der Dechant
oder ein von ihm Beauftragter als geistlicher Kommissar im Sinne der
kirchlichen und staatlichen Bestimmungen; bei Ordensangehörigen ist der
Ordensobere zuständig.
B.
Der Dechant und die Seelsorge im Dekanat
23.
Durch die vielfachen wirtschaftlichen, soziologischen und kulturellen
Verflechtungen ist der Lebensraum des Menschen nicht mehr nur auf die
Grenzen einer Pfarre beschränkt; daher ist auch die Pastoral in einem
weiteren Rahmen zu sehen. Für eine solche überpfarrliche Seelsorge
bietet sich das Dekanat an als Basis gemeinsamen Planens und Handelns
aller im Dekanat hauptamtlich tätigen SeelsorgerInnen.
In den
Seelsorgeräumen soll der Dechant die pastorale und administrative
Zusammenarbeit fördern und bei der Planung und Leitung behilflich sein.
Der
Dechant möge die Aufgaben der kategorialen Seelsorge (z.B. Krankenhaus,
Gefangenenseelsorge, Schule, ...) fördern, soweit sie nicht von anderen
Stellen wahrgenommen werden. Er möge auf jeden Fall mit solchen Stellen
Kontakt halten.
24.
Pastoralkonferenz
a. Der Dechant beruft mindestens zweimal
jährlich im Zusammenhang mit der Dechantenkonferenz die
Pastoralkonferenz des Dekanates ein und führt dabei den Vorsitz.
b. Verpflichtet zur Teilnahme an der
Pastoralkonferenz sind alle Welt- und Ordenspriester sowie die Diakone,
die in der Pfarrseelsorge des Dekanates tätig sind, sowie die
PfarrassistentInnen, PastoralassistentInnen und hauptamtlichen
JugendleiterInnen. Berechtigt zur Teilnahme sind der / die VertreterIn
der ehrenamtlichen Seelsorgeteams, hauptamtliche SeelsorgerInnen in der
kategorialen Seelsorge, der / die RegionalkoordinatorIn der Caritas,
Kirchenbeitrags-StellenleiterInnen, der / die DekanatskämmerIn und die
emeritierten Kleriker, die noch aktiv in der Pastoral mitwirken.
c. Dabei sollen Fragen einer zeitgemäßen
Pastoral besprochen und deren Planung und gemeinsame Ausführung beraten
werden. Regelmäßig soll über die Beratungspunkte der Dechantenkonferenz,
des Priesterrates und des Pastoralrates, ebenso aus dem Dekanatsrat und
der Dekanatskämmererkonferenz berichtet werden. Der Dechant soll dabei
auch um eine gute Arbeitsweise (aktivierende Arbeitsmethoden) bemüht sein.
d. Die Einladung
ist - womöglich mit der Tagesordnung - zeitgerecht auszusenden. Über die
Konferenz ist ein Protokoll zu führen; dazu kann der Dechant einen / eine
TeilnehmerIn der Konferenz beauftragen. Das Protokoll ist an alle
Mitglieder der Pastoralkonferenz zu senden.
e. Die gemeinsam erarbeiteten Richtlinien
sind für alle MitarbeiterInnen im Dekanat verbindlich; die Beschlüsse
müssen den gesamtkirchlichen und diözesanen Weisungen entsprechen.
f. Bei diesen Zusammenkünften soll auch
genügend Zeit gegeben sein für das gemeinsame Gebet und für spirituelle
Weiterbildung.
25.
Dekanatsrat: Der Dechant beruft den Dekanatsrat ein und führt dabei
den Vorsitz. Manche Tagesordnungspunkte des Dekanatsrates und der
Pastoralkonferenz können auch gemeinsam behandelt werden.
26. Um eine
wirkungsvolle Seelsorge sicherzustellen, soll der Dechant geeignete
Priester bzw. Laien zu gewinnen suchen, die die Betreuung einzelner
Fachgebiete übernehmen.
27.
Der Dechant soll die Aktivitäten der laienapostolischen Bewegungen
unterstützen, besonders auch die Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
das Katholische Bildungswerk.
28.
Der Dechant möge sorgen, dass die Gottesdienstordnung der einzelnen
Pfarren aufeinander abgestimmt wird (Sonntag-Vorabendmesse,
Abendmesse, Dekanatsveranstaltungen). Er trachtet, dass die
SeelsorgerInnen des Dekanates bei der Sakramentenpastoral einander
aushelfen, und regelt die Vertretung bei Urlaub, Erkrankung oder
anderweitiger Abwesenheit von Priestern.
29.
Der Dechant soll zu besonderen Feiern und Anlässen in die Pfarren
eingeladen werden (z. B. Primiz, Segnung einer Schule, eines
Kindergartens, eines Pfarrheimes, Jubiläen ...).
30. In den
Wirkungsbereich des Dechanten gehört auch die Sorge um die
ReligionslehrerInnen und ihre Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinden.
C.
Visitationspflicht und die Verwaltungsaufgaben des Dechanten
31. Dem Dechant obliegt die
Dienstaufsicht im Dekanat im Sinne der allgemeinen kirchenrechtlichen und
der geltenden diözesanen Bestimmungen.
32.
Der Dechant ist für die Führung der Dekanatsakten verantwortlich (vgl.
dazu III.).
33. Der Dechant führt
regelmäßig die Visitation aller Pfarren und Seelsorgestellen des
Dekanates durch, jedenfalls rechtzeitig vor der kanonischen Visitation
und hat über die Dechantenvisitation dem Bischöflichen Ordinariat einen
schriftlichen Bericht zu erstatten (vgl. Berichtsformular); eine Kopie
bleibt beim Dechant. Die Visitation der Pfarre des Dechanten erfolgt durch
den zuständigen Regionaldechant, die der Regionaldechanten durch den
Generaldechant.
34. Bei der Visitation
erkundigt sich der Dechant über die Situation der Pastoral in der Pfarre,
über die Erfüllung der diözesanen Pastoralplanung und jener Punkte, die
in der Erledigung der kanonischen Visitation genannt wurden, ebenso über
die persönliche Situation der SeelsorgerInnen. Er kümmert sich dabei auch
um die Beschaffenheit von Einrichtung und Ausstattung der pfarrlichen
Gebäude. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Situation und der
Pfarrkanzlei (Matrikenbücher, Pfarrchronik, Inventarverzeichnis ...)
erfolgt anlässlich der Visitation durch die Diözesanfinanzkammer bzw. auf
Antrag durch den Dekanatskämmerer.
35. Bei der Visitation
soll zu einzelnen Sachgebieten nach Möglichkeit der Obmann / die Obfrau
des Pfarrgemeinderates anwesend sein.
36. Über die Visitation
und über die Erledigung ist der Pfarrgemeinderat zu informieren; über
die Kämmerernachschau der Finanzausschuss.
III. Die
Dekanatskanzlei
37. Der Dechant führt
die Dekanatsakten, die in der jeweiligen Dekanatskanzlei aufbewahrt und
dem jeweiligen Amtsnachfolger übergeben werden. Das Dekanatsarchiv ist in
der Pfarre des Dechanten aufzubewahren. Zu übergeben und aufzubewahren
sind die Unterlagen der letzten 20 Jahre. Die Aufbewahrung der übrigen
Akten ist mit dem Diözesanarchiv abzuklären.
38. Die Dekanatsakten
sollen nach folgender Einteilung geführt und abgelegt werden:
D 1
Allgemeines: Ausschreibungen, Übersichten, Termine, Korrespondenz,
Listen, Adressen, Material; Katholische Aktion, laienapostolische
Bewegungen ...
D 2
Die Pfarren in alphabetischer Reihenfolge, bei jeder Pfarre in der
Reihung: Personalia - Temporalia – Visitationen
D 3
Dechantenkonferenz
D 4
Pastoralkonferenz und Priestertreffen
D 5
Dekanatsrat
D 6
Seelsorgeräume
39. Die Pfarren bzw.
alle matrikenführenden Seelsorgestellen des Dekanates senden zeitgerecht
den pfarrlichen Statistikbogen an das Dekanatsamt, von wo binnen
Monatsfrist die Dekanatszusammenfassung mit diesen Bögen an das
Bischöfliche Ordinariat weitergeleitet wird.
40. Das Dekanatsamt
führt ein eigenes Amtssiegel und ein eigenes Gestionsprotokoll. Die
Dekanatsbezeichnung ändert sich auch bei wechselndem Dekanatssitz nicht.
41. Durch eine Umlage,
die von den Pfarren des Dekanates bezahlt wird, soll der Aufwand für die
Seelsorgs- und Verwaltungsaufgaben, die das Dekanatsamt betreffen, gedeckt
werden (Portospesen, Telefongebühren ...). Eine eigene Visitationsgebühr
wird nicht eingehoben.
42. Für die Besorgung
der Dekanatsgeschäfte bekommt der Dechant eine finanzielle Zulage, die in
der diözesanen Besoldungsordnung festgesetzt ist. Entsprechend den
Richtlinien steht dem Dechant ein / eine DekanatssekretärIn zur Erledigung
der sekretariellen Arbeit zu.
43. Der Dechant
veranlasst, dass nach der Missa Chrismatis in der Kathedrale die heiligen
Öle geholt und an die einzelnen Seelsorgestellen seines Dekanates
verteilt werden.
IV. Regionaldechant
und Generaldechant
44.
Die Diözese Linz ist unterteilt in die Regionen Linz, Hausruckviertel,
Innviertel, Mühlviertel und Traunviertel, die jeweils einen
Regionaldechant haben.
45.
Der Regionaldechant wird vom Diözesanbischof aufgrund eines
Wahlvorschlages des Regionalrates bzw. der Dechanten der jeweiligen Region
auf fünf Jahre ernannt. Er behält sein Amt vorbehaltlich einer anderen
Entscheidung des Diözesanbischofs auch dann, wenn sein Amt als Dechant in
der Zwischenzeit erloschen sein sollte (vgl. Art. 8).
46.
Dem Regionaldechant kommen folgende Aufgaben zu:
a. er koordiniert Aktionen und Veranstaltungen der (mehrerer) Dekanate
in der Region;
b.
er visitiert die Dechanten (Dekanatspfarren), besonders vor der
kanonischen Visitation (anhand des Berichtsformulars);
c. er
leitet die Wahl des Dechanten in seiner Region;
d. er
initiiert ein Gespräch mit dem Dechant innerhalb einer Funktionsperiode.
47.
Der Generaldechant und sein Stellvertreter werden über Vorschlag der
Dechantenkonferenz vom Diözesanbischof für eine Funktionsdauer von fünf
Jahren ernannt. Sie behalten ihr Amt vorbehaltlich einer anderen
Entscheidung des Diözesanbischofs auch dann, wenn ihr Amt als Dechant in
der Zwischenzeit erloschen sein sollte (vgl. Art. 8).
48.
Dem Generaldechant stehen im Besonderen folgende Aufgaben zu:
a. die
gemeinsame Planung und Koordination der Arbeit auf Dekanatsebene;
b. die
Sorge für die rechtzeitige Einberufung der Dechantenkonferenz;
c. die
Führung des Vorsitzes bei der Dechantenkonferenz und beim Arbeitsausschuss
der Dechantenkonferenz;
d. die
Erstellung der Tagesordnung und Durchführung sonstiger Vorarbeiten für
die Dechantenkonferenz und die Sitzungen des Arbeitsausschusses;
e. die
regelmäßige Information des Diözesanbischofs über Anliegen, die die
Dechantenkonferenz und allgemeine Fragen der Seelsorge auf Dekanats- und
Pfarrebene betreffen;
f. die
Visitation der Pfarren der Regionaldechanten;
g. Der
Generaldechant ist von Amts wegen Mitglied des diözesanen Priesterrates,
des Pastoralrates und der Kämmererkonferenz.
49. In
der Pfarre des Generaldechanten erfolgt die Visitation durch den
Generalvikar oder einen von diesem bestimmten Vertreter. Die Funktion des
Kämmerers liegt beim Dekanatskämmerer. Ist diese / dieser
Pfarrangehörige/r, liegt sie beim Regionalkämmerer.
V.
Die Dechantenkonferenz
50.
Die Dechanten treffen sich zur Dechantenkonferenz, um die Erfahrungen und
Schwierigkeiten ihres Aufgabenbereiches zu besprechen, um Anregungen und
Informationen zu empfangen und weiterzugeben, um Beschlüsse zu fassen bzw.
Anträge an die Diözesanleitung zu stellen.
51.
Die Dechantenkonferenz wird mindestens zweimal im Jahr, und zwar im
Frühjahr und im Herbst, vom Generaldechant im Einvernehmen mit dem
Diözesanbischof einberufen. Den Vorsitz führt der Generaldechant.
52.
Über die Konferenz ist vom Sekretär / von der Sekretärin ein Protokoll
anzufertigen. Die Beschlüsse werden rechtswirksam, wenn sie vom
Diözesanbischof unterschrieben und im Diözesanblatt veröffentlicht
sind.
53.
Mitglieder der Dechantenkonferenz sind: Der Diözesanbischof, der
Weihbischof, der Generalvikar, der Generaldechant und dessen
Stellvertreter, die LeiterInnen der Ämter des Bischöflichen Ordinariates,
die Dechanten bzw. im Falle der Verhinderung ihre Vertreter, sowie die
Regionaldechanten. Weiters können die LeiterInnen der kurialen Ämter
ReferentInnen vorschlagen, die an der Dechantenkonferenz mit beratender
Stimme teilnehmen.
54.
Der Arbeitsausschuss der Dechantenkonferenz besteht aus dem
Diözesanbischof, Generalvikar, Generaldechant, dessen Stellvertreter, je
einem Vertreter der fünf Regionen und dem Leiter des Pastoralamtes. Der
Arbeitsausschuss bereitet die Dechantenkonferenz vor und sorgt für die
Durchführung der gefassten Beschlüsse. Über die Arbeit des Ausschusses ist
vom Sekretär / von der Sekretärin ein Protokoll anzufertigen.
55.
Erforderlichenfalls kann die Dechantenkonferenz Fachausschüsse,
Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit
ist an den Arbeitsausschuss der Dechantenkonferenz zu richten.
Vl.
Ermittlungsverfahren vor Ernennungen
56.
Ermittlung des Namensvorschlages (allgemein):
a. Zur Ermittlung von Kandidaten schreibt
jeder / jede Stimmberechtigte drei Namen auf; an erster Stelle jenen, den
er am geeignetsten für das Amt hält, usw. Jede Nennung an erster Stelle
zählt drei Punkte für den Genannten, jede Nennung an zweiter Stelle zwei
Punkte und jede Nennung an dritter Stelle einen Punkt. Als Kandidaten
gelten jene drei, die die höchste Punkteanzahl erreicht haben und bereit
sind, eine eventuelle Wahl anzunehmen.
b. Bei der Wahl
schreibt jeder Stimmberechtigte einen Namen aus den drei ermittelten
Kandidaten auf. Erhält dabei ein Kandidat mehr als die Hälfte aller
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, ist die Wahl beendet. Sonst
wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt zwischen den zwei, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Sollten in diesem Wahlgang
beide Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erhalten, ist eine Pause (von
fünf Minuten) einzuschalten und dann eine nochmalige Stichwahl unter den
beiden Kandidaten durchzuführen. Das Ergebnis wird vom Vorsitzenden der
Wahl an den Bischof gemeldet, und zwar in der Reihenfolge der Häufigkeit
der Nennung mit Angabe der Anzahl der abgegebenen und erhaltenen Stimmen.
57.
Vorschlag für einen Dechant:
a. Das Bischöfliche Ordinariat lädt alle
Welt- und Ordenspriester des Dekanates, die Diakone und hauptamtlichen
pastoralen Berufe, die zur Teilnahme an der Konferenz verpflichtet und
berechtigt sind (vgl. 24.b.) mindestens 14 Tage vorher zur
"Wahlversammlung" ein. Der Generaldechant, sein Vertreter oder der
Regionaldechant führt dabei den Vorsitz.
b. Das passive Wahlrecht haben alle
Pfarrer und den Pfarrern kirchenrechtlich gleichgestellten Priester
(Pfarrprovisoren, Pfarradministratoren), die das 70. Lebensjahr noch
nicht überschritten haben.
58.
Vorschlag für das Amt des Regionaldechanten:
Das
aktive Wahlrecht haben die Dechanten der Region (einschließlich des
bisherigen Regionaldechanten) bzw. der Regionalrat, wo es einen solchen
gibt. Die Dechanten bzw. die Mitglieder des Regionalrates werden vom
Generaldechant zur "Wahlversammlung" eingeladen. Das passive Wahlrecht
besitzen alle Dechanten der Region sowie der bisherige Regionaldechant.
Wiederwahl ist möglich.
59.
Vorschlag für den Generaldechant:
Über
Einladung des Ordinarius ist der Vorschlag für einen Generaldechant und
dessen Stellvertreter von den Mitgliedern der Dechantenkonferenz in
geheimer Wahl zu erstellen. Aktives Wahlrecht haben der Generalvikar, der
bisherige Generaldechant, die Regionaldechanten, die Dechanten sowie die
AmtsleiterInnen. Passives Wahlrecht haben die Dechanten und
Regionaldechanten sowie der bisherige Generaldechant. Wiederwahl ist
möglich.
Das
Statut für die Dechanten wird mit Rechtswirksamkeit vom 1. Dezember 2008
approbiert und ersetzt das bisherige Statut vom 16. Oktober 1998 (LDBl.
144, 1998, Art. 89 idgF LDBl. 153, 2007, Art. 44).
Linz, 10. November 2008
Zl. 2141/08
Dr. Ludwig Schwarz SDB
Bischof von Linz
Statut für Dekanats- und Regionalkämmerer
(2007)
1. Die Funktion des Dekanats- und Regionalkämmerers (die Begriffe
Dekanats- und Regionalkämmerer gelten für beide Geschlechter) kann von
Klerikern und Laien ausgeübt werden.
2. Funktionen des Dekanatskämmerers:
·
Beratung aller Pfarren des
Dekanats (inkl. der des Dechants) in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
· Unterstützung
der Diözesanfinanzkammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Prüfung der
Kirchenrechnung, Leitung der Temporalienübergabe, Nachschau).
· Förderung
des wechselseitigen Informationsflusses zwischen Pfarren und
Diözesanfinanzkammer.
3.
Dekanatskämmerer werden nach Absprache in der Pastoralkonferenz auf
Vorschlag des Dechanten von der Diözesanfinanzkammer auf fünf Jahre
bestellt. Eine Wiederbestellung ist nach Beratung in der Pastoralkonferenz
durch die Diözesanfinanzkammer möglich.
Wird für die Bestellung eines Kämmerers
ein Namensvorschlag erstellt, ist analog vorzugehen, wie bei der
Ermittlung eines Vorschlages für einen Dechant.
4. Das Amt des
Dekanats- oder Regionalkämmerers erlischt:
a)
mit Ablauf der Amtszeit;
b)
durch den von der Diözesanfinanzkammer angenommenen Amtsverzicht;
c)
durch Ausscheiden aus dem Dekanat bzw. aus der Region;
e)
durch die Abberufung seitens des Bischofs;
f)
durch den Tod.
5.
Der Dekanatskämmerer hat im Auftrag des Ordinarius nach den Weisungen der
Diözesanfinanzkammer oder des Dechanten im zugewiesenen Amtsbereich
mitzuwirken bei der Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchen,
Pfründen, kirchlichen Anstalten und Einrichtungen sowie über die
kirchlichen Bauwerke, soweit solche vom Ordinarius nicht ausdrücklich
ausgenommen werden.
6.
Der Dekanatskämmerer soll im Dekanat in vermögensrechtlichen,
finanziellen und nach Möglichkeit baulichen Angelegenheiten versiert sein
und den Seelsorger/inne/n des Dekanates beratend zur Seite stehen.
7.
Der Dekanatskämmerer hat
vor allem zu überprüfen und Hilfestellung zu
geben bei
folgenden Angelegenheiten:
7.1 Laut Statut des Fachausschuss Finanzen hat dieser die kirchliche
Vermögensverwaltung und die Baulastangelegenheiten für alle pfarrlichen
Rechtsträger zu besorgen. Erste Prüfungsinstanz sind die pfarrlichen
Rechnungsprüfer. Der Dekanatskämmerer berät den Finanzausschuss und die
Rechnungsprüfer und hilft mit bei der Organisation von Schulungen für
Fachausschussmitglieder und Rechnungsprüfer.
7.2 Es ist die Einhaltung der formellen Bestimmungen für die
Erstellung der Kirchenrechnung laut Weisung der Diözesanfinanzkammer zu
kontrollieren und die gewissenhafte Verwaltung und zeitgerechte Weitergabe
der Kollektengelder zu überprüfen. Die Prüfung der Belege ist Aufgabe der
Rechnungsprüfer. Der Dekanatskämmerer sorgt dafür, dass die
Rechnungsprüfer ihre Aufgabe wahrnehmen (Prüfbericht vorlegen), und alle
Vermögen (auch Sonder- und Zweckvermögen) in die Kirchenrechnung
aufgenommen wurden und für alle Rechtsträger eine Jahresrechnung erstellt
wird .
Es bleibt in seinem Ermessen, alle Belege,
insbesondere auch der Sonder- und Zweckvermögen möglichst vor Ort zu
prüfen oder nur Stichproben durchzuführen. Gelegentlich
(einmal jährlich) ist er gebeten, einen Kassensturz vorzunehmen.
Er überprüft, ob regelmäßig Sitzungen des Fachausschuss Finanzen
stattfinden und Protokolle angefertigt werden. Das Beschlussprotokoll des
Fachausschusses Finanzen zur
Kirchenrechnung ist dem Dekanatskämmerer in Kopie beizulegen.
7.3 Die Einhaltung der regelmäßigen Kontrolle des Bauzustandes und die
Erhaltung kirchlicher Bauwerke und Friedhöfe, die Beachtung (öffentlicher
Aushang) der Friedhofsordnung. Er hilft mit bei der Erarbeitung von
einheitlichen Friedhofgebühren im Dekanat .
8.
Die Temporalienübergabe ist vom
Dekanatskämmerer zu leiten und laut Weisung der Diözesanfinanzkammer
durchzuführen. Neben dem Übergeber und dem
Übernehmer nehmen der Pfarrgemeinderatsobmann/ die Pfarrgemeinderatsobfrau
und der/die stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses Finanzen
teil, sowie nach Möglichkeit die für die Erstellung der Jahresrechnungen
(Pfarrkirche, Kindergarten) Verantwortlichen.
Im Rahmen der Temporalienübergabe
erfolgt auch die Übergabe und Überprüfung des Kunstgutinventars. Die
Überprüfung selbst ist gemeinsam mit einer vom Fachausschuss Finanzen
beauftragten Person (FA- Mitglied, Kirchenpfleger,..) vorzunehmen. Der
Dekanatskämmerer sorgt für die Durchführung der Überprüfung und
Weiterleitung der Unterlage an die Finanzkammer.
9.
Kämmerernachschau: Neben der anlässlich
der Pfarrvisitation stattfindenden Nachschau durch die
Diözesanfinanzkammer soll der Dekanatskämmerer über Aufforderung der
Diözesanfinanzkammer innerhalb von fünf Jahren nach der letzten
Überprüfung eine Nachschau halten. Es ist ihm Einblick in
alle Amtsbücher und Akten der Verwaltung zu gewähren, sowie der Barbestand
der Kassen zur Überprüfung vorzuweisen. Im Rahmen der Nachschau wird auch
die Einhaltung der Stolagebühren, der Richtsätze für Seelsorgsaushilfen
und der Messstipendienordnung, sowie die Verwaltung und Archivierung der
pfarrlichen Schriften, Unterlagen und Dokumente überprüft. Bei der
Nachschau wird kontrolliert, ob die laut Statut des Fachausschuss
Finanzen insbesondere bei Maßnahmen der außerordentlichen
Vermögensverwaltung und der Friedhofsordnung, erforderlichen Beschlüsse
gefasst und die notwendigen kirchenbehördlichen Genehmigungen eingeholt
wurden. Weiters wird überprüft, ob das Inventar der jeweiligen
Rechtsträger erfasst ist.
Über die Kämmerernachschau ist mittels der von der
Diözesanfinanzkammer erstellten Vordrucke an die Diözesanfinanzkammer zu
berichten; eine Kopie bleibt beim Dekanatskämmerer.
10. In der Pfarre des Dekanatskämmerers übt der
Regionalkämmerer die Funktion des Kämmerers aus; er hält
dort auch die Kämmerernachschau; der Dekanatskämmerer legt seine
Kirchenrechnung dem Regionalkämmerer zur Einreichung an die
Diözesanfinanzkammer vor.
Ist der Dekanatskämmerer als Priester für mehrere Pfarren
zuständig, so übt der Regionalkämmerer für alle diese Pfarren die
Funktion des Kämmerers aus. Die Pfarre des Regionalkämmerers legt ihre
Kirchenrechnung direkt der Diözesanfinanzkammer vor.
11. Für jede Region wird über
Vorschlag des Regionaldechanten nach Beratung mit den zuständigen
Dechanten im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof von der
Diözesanfinanzkammer ein Regionalkämmerer bestellt.
12. Der Dekanatskämmerer kann in Beschwerdefällen gegen Entscheidungen
der Friedhofsverwaltung, die vor der Anrufung des Gerichtes an das
zuständige Dekanatsamt zu richten sind den Dechant vertreten (Diözesane
Friedhofordnung 1997, LDBl. 1997, Art. 92/; Artikel XX, Abs.3).
13.
Zur Beratung gemeinsamer, vornehmlich
finanzieller und rechtlicher Anliegen werden die Kämmerer in der Regel
alle zwei Jahre vom Direktor der Diözesanfinanzkammer zur
Kämmererkonferenz einberufen.
14. Jeder Kämmerer sammelt die Protokolle, die Unterlagen seiner
Nachschau und die anderen Kämmerer-Unterlagen in Faszikeln pro Pfarre
(Seelsorgestelle). Diese Akten sind dem Dienstnachfolger zu übergeben,
soweit nicht eine Übernahme durch das Archiv der Diözese Linz erfolgt.
Dieses Statut tritt mit 1. August 2007 in Kraft und ersetzt die
bisherigen Regelungen im Statut für die Dechanten und Dekanatskämmerer der
Diözese Linz (LDBl. 144, 1998, Art. 89)
Linz, 26. Juni 2007
Zl. 1400/07
+ Dr. Ludwig Schwarz SDB
Bischof von Linz
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