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Statut für Dechanten (2008)
 

Vorbemerkungen

1. Das geltende universale Kirchenrecht sieht die Aufteilung des Diözesan­ge­bietes in Dekanate vor (can. 374 § 2) und nennt eine Reihe von Rechten und Aufgaben des Dechan­ten (can. 553-555), die im jeweiligen Diözesanrecht näher zu umschreiben sind.

2. Im Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche (CD Vat. Il) heißt es: „In der Seelsorgsarbeit sollen die Pfarrer mit ihren Mitarbeitern den Dienst des Lehrens, der Heili­gung und der Leitung so ausüben, dass die Gläubigen und die Pfarrgemeinde sich wirklich als Glieder so­wohl der Diözese wie auch der ganzen Kirche fühlen. Deshalb sollen sie mit den anderen Pfarrern und mit den Prie­stern, die eine Hirtenaufgabe in ihrem Gebiet erfüllen (wie z. B. die Dechanten) oder denen Arbeiten überpfarrlicher Art zugeteilt sind, zusammen­arbei­ten, dass die Seelsorgsarbeit in der Diözese nicht der Einheit ent­behrt und wirksamer wird“ (Art. 30, Abs. 1 CD).

3. Seit der bischöflichen Verordnung vom 1. Jänner 1942 (LDBI. 88, 1942, Art. 7) gibt es in der Diözese Linz die Dekanatskämmerer zur "Amtsunterstützung des Dechanten im Bereich der kirchlichen Verwaltung" (vgl. neues Statut für Dekanats- und Regionalkämmerer vom 26. Juni 2007, LDBl. 153, 2007, Art. 43).

 

I. Amt und Stellung des Dechanten

4. Der Dechant ist der Vertreter des Bischofs für die Leitung des Dekanates, die er nach den Normen des Kirchenrechtes und nach den Weisungen des Bischofs wahrnimmt.

5. Der Dechant vertritt die kirchlichen Belange im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber den öffentlichen Stellen und ist um den Kontakt bemüht.

6. Der Dechant sorgt (sich)

a.    um alle in seinem Bereich in der Seelsorge hauptamtlich Tätigen, denen er nicht bloß Vorgesetzter, sondern helfender Mitbruder (vgl. can. 555 § 2 Nr. 2) sein soll;

b.    um die Weitergabe der Aufträge und Anliegen des Bi­schofs und der diözesanen Stellen und kümmert sich um deren Durch­führung;

c. für die Verwirklichung einer zeitgemäßen Pfarrseelsorge und für die Durchführung der diözesanen Pastoralpläne in seinem Bereich;

d. für das Laienapostolat, insbesondere die Katho­li­sche Aktion in den Pfarren des Dekanates;

e. für eine sinnvolle Aufgabenverteilung und gute Zusammenarbeit unter den SeelsorgerInnen und MitarbeiterInnen des Dekanates;

f. für die Weiterleitung und Vertretung von Anliegen und Anregun­gen an die diözesanen Stellen.

g. für die Kooperation in der Seelsorge, insbesondere in den Seelsorgeräumen.

7. Die Bestellung zum Dechant erfolgt durch den Bischof:

a. Er ernennt den Dechant für eine Amtsdauer von fünf Jahren aufgrund eines durch Wahl ermittelten Vorschlages der im Dekanat hauptamtlich pastoral Tätigen.

b. Das Amt des Dechanten ist nicht an eine bestimmte Pfarrstelle gebunden, unbeschadet der gleich bleibenden Dekanatsbezeich­nung.

8. Das Amt des Dechanten erlischt:

a. mit Ablauf der Amtszeit;

b. durch den vom Bischof angenommenen Amtsverzicht;

c. durch Ausscheiden aus dem Dekanat;

d. durch Eintritt in den Ruhestand als Pfarrer (Emeritierung);

e. durch die Abberufung seitens des Bischofs;

f. durch den Tod.

9. Der Dechantenstellvertreter wird aus dem Kreis der Pfarrer bzw. ihm Gleichgestellter des Dekanates gewählt. Er wird an das Sekretariat der Dechantenkonferenz gemeldet.

II. Die Amtsaufgaben des Dechanten

A. Der Dechant und die Seelsorger im Dekanat

10. Der Dechant leitet das Presbyterium des Dekanates; er trägt Sorge für das priesterliche Leben und die ständige berufliche Wei­terbildung des Dekanatsklerus.

11. Er bemüht sich um die seelsorgliche Zusammenarbeit aller Prie­ster, Diakone und der hauptamtlichen LaienmitarbeiterInnen im Dekanat und um die Ge­mein­­schaft als Grundlage und Voraussetzung einer wirksamen Pastoral.

12. Vor Besetzung von Pfarrstellen in seinem Dekanat soll der De­chant zu Rate gezogen werden. Ebenso soll sein Rat bei der Be­setzung von überpfarrlichen Stellen im Dekanat gehört werden. Der Dechant meldet besondere Vorkommnisse im Dekanat unverzüg­lich an den Bischof bzw. an das Bischöfliche Ordinariat.

13. Der Dechant bereitet die kanonische Visitation vor und soll bei der Begegnung des Visitators mit dem PGR dabei sein.

14. Hauptamtlich tätige SeelsorgerInnen, die neu in das Dekanat kommen, haben sich dem Dechant vorzustellen und ihm ihr Anstel­lungsdekret vorzulegen. Der Dechant soll sich ihrer besonders am Anfang annehmen und für ihre Integrierung in die Dekanatsgemein­schaft sorgen.

15. Der Dechant ist für die Amtseinführung der Pfarrer, der Pfarrprovisoren und Pfarr­administratoren sowie der Pfarrmoderatoren und Pfarras­sisten­tIn­nen zuständig. Er sorgt für die Bestellung des Dekanatskämmerers.

16. Er bemüht sich, bei auftretenden Differenzen unter den Seelsor­gerInnen zu vermitteln.

17. Der Dechant überzeugt sich bei den Weltpriestern im Rahmen der Visitation vom Vorhandensein eines Testamentes und erfragt den Ort der Aufbewahrung.

18. Er kümmert sich in Liebe und Geduld um die alten und kranken Mitbrüder und um die Ordnung ihrer geistlichen und wirt­schaft­lichen Belange. Er besucht sie und benachrichtigt bei ernster Erkrankung das Bischöfliche Ordinariat. Wenn ein kranker Priester das Pflege­geld benötigt, nimmt der Dechant mit der Diözesan­finanzkammer Kontakt auf (Priesterkrankenhilfe).

19. Der Dechant hat die Jurisdiktion (incl. Trauungsvollmacht) in den Pfarren seines Dekanates, wenn ein Pfarrer bzw. Pfarradministrator, Provisor oder Pfarrmoderator gestor­ben ist, bis der vom Bischöflichen Ordinariat bestellte Nachfolger sein Amt aufnimmt, ebenso wenn der zuständige Pfarrseelsorger bzw. sein Vertreter (z.B. Vicarius substitutus oder Urlaubs­vertreter) nicht erreichbar ist.

20. Beim Tod eines Priesters ist der Dechant sofort zu verstän­digen; er benachrichtigt umgehend das Bischöfliche Ordinariat. Der Dechant stellt in Anwesenheit eines Mitglieds des Pfarr­gemein­de­rates die kirchlichen Bücher, Dokumente, Sparbücher, Wertpapiere, Kas­sen und Siegel sicher und fertigt darüber ein Pro­tokoll an. Er öffnet das Testament und berei­tet zusammen mit den Angehörigen die Begräbnisfeier vor.

21. Der Dechant leitet als Vertreter des Bischofs die Begräbnisfeier für einen verstorbenen Priester oder Diakon; für einen verstorbenen Dechant hält diese Begräbnisfeier der Regio­nal- bzw. General­dechant. Dem jeweiligen Ordensoberen steht das Begräbnisrecht für den verstorbenen Ordenspriester zu.

22. Im Nachlassverfahren nach einem verstorbenen Weltprie­ster wirkt der Dechant oder ein von ihm Beauftragter als geistlicher Kommissar im Sinne der kirch­lichen und staatlichen Bestimmungen; bei Ordens­angehörigen ist der Ordensobere zuständig.

B. Der Dechant und die Seelsorge im Dekanat

23. Durch die vielfachen wirtschaftlichen, soziologischen und kultu­rellen Verflechtungen ist der Lebensraum des Menschen nicht mehr nur auf die Grenzen einer Pfarre beschränkt; daher ist auch die Pastoral in einem weiteren Rahmen zu sehen. Für eine solche über­pfarr­liche Seelsorge bietet sich das Dekanat an als Basis gemein­samen Planens und Handelns aller im Dekanat hauptamtlich tätigen SeelsorgerInnen.

In den Seelsorgeräumen soll der Dechant die pastorale und administrative Zusammenarbeit för­dern und bei der Planung und Leitung behilflich sein.

Der Dechant möge die Aufgaben der kategorialen Seelsorge (z.B. Krankenhaus, Gefangen­en­seelsorge, Schule, ...) fördern, soweit sie nicht von anderen Stellen wahrgenommen werden. Er möge auf jeden Fall mit solchen Stellen Kontakt halten.

24. Pastoralkonferenz

a. Der Dechant beruft mindestens zweimal jährlich im Zusammen­hang mit der Dechan­ten­konferenz die Pastoralkonferenz des De­kanates ein und führt dabei den Vorsitz.

b. Verpflichtet zur Teilnahme an der Pastoralkonferenz sind alle Welt- und Ordenspriester sowie die Diakone, die in der Pfarrseelsorge des Dekanates tätig sind, sowie die Pfarr­assistentInnen, Pastoral­assistentInnen und hauptamtlichen JugendleiterInnen. Be­rech­tigt zur Teilnahme sind der / die VertreterIn der ehrenamtlichen Seelsorgeteams, hauptamt­liche SeelsorgerInnen in der kategorialen Seelsorge, der / die Regional­koordinatorIn der Caritas, Kirchenbeitrags-StellenleiterIn­nen, der / die DekanatskämmerIn und die emeritierten Kleriker, die noch aktiv in der Pastoral mitwirken.

c. Dabei sollen Fragen einer zeitgemäßen Pastoral besprochen und deren Planung und gemeinsame Ausführung beraten werden. Re­gelmäßig soll über die Beratungspunkte der Dechantenkonferenz, des Priesterrates und des Pastoralrates, ebenso aus dem Deka­natsrat und der Dekanatskämmererkonferenz berichtet werden. Der Dechant soll dabei auch um eine gute Arbeitsweise (aktivierende Arbeitsmethoden) bemüht sein.

d. Die Einladung ist - womöglich mit der Tagesordnung - zeitgerecht auszusenden. Über die Konferenz ist ein Protokoll zu führen; dazu kann der Dechant einen / eine TeilnehmerIn der Konferenz beauf­tragen. Das Protokoll ist an alle Mitglieder der Pastoral­konferenz zu senden.

e. Die gemeinsam erarbeiteten Richtlinien sind für alle MitarbeiterInnen im Dekanat verbindlich; die Beschlüsse müssen den gesamtkirchlichen und diözesanen Weisungen entsprechen.

f. Bei diesen Zusammenkünften soll auch genügend Zeit ge­geben sein für das gemein­same Gebet und für spirituelle Weiterbildung.

25. Dekanatsrat: Der Dechant beruft den Dekanatsrat ein und führt dabei den Vorsitz. Manche Ta­gesordnungspunkte des Dekanatsrates und der Pastoralkonferenz können auch gemeinsam behandelt werden.

26. Um eine wirkungsvolle Seelsorge sicherzustellen, soll der De­chant geeignete Priester bzw. Laien zu gewinnen suchen, die die Betreuung einzelner Fachgebiete übernehmen.

27. Der Dechant soll die Aktivitäten der laienapostolischen Bewe­gungen unterstützen, besonders auch die Einrichtungen der Er­wachsenenbildung und das Katholische Bildungswerk.

28. Der Dechant möge sorgen, dass die Gottesdienstordnung der ein­zelnen Pfarren aufein­ander abgestimmt wird (Sonntag-Vor­abend­­messe, Abendmesse, Dekanatsver­anstaltungen). Er trachtet, dass die SeelsorgerInnen des Dekanates bei der Sakramenten­pastoral einander aushelfen, und regelt die Vertretung bei Urlaub, Erkrankung oder ander­weitiger Abwesenheit von Prie­stern.

29. Der Dechant soll zu besonderen Feiern und Anlässen in die Pfarren eingeladen werden (z. B. Primiz, Segnung einer Schule, eines Kindergartens, eines Pfarrheimes, Jubiläen ...).

30. In den Wirkungsbereich des Dechanten gehört auch die Sorge um die ReligionslehrerIn­nen und ihre Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinden.

C. Visitationspflicht und die Verwaltungsaufgaben des Dechanten

31. Dem Dechant obliegt die Dienstaufsicht im Dekanat im Sinne der allgemeinen kirchenrechtlichen und der geltenden diözesanen Bestimmungen.

32. Der Dechant ist für die Führung der Dekanatsakten verantwortlich (vgl. dazu III.).

33. Der Dechant führt regelmäßig die Visita­tion aller Pfarren und Seelsorgestellen des Dekanates durch, jeden­falls rechtzeitig vor der kanonischen Visitation und hat über die Dechantenvisi­tation dem Bischöflichen Ordinariat einen schriftlichen Bericht zu erstatten (vgl. Berichtsformular); eine Kopie bleibt beim Dechant. Die Visitation der Pfarre des Dechanten erfolgt durch den zuständi­gen Regionaldechant, die der Regionalde­chanten durch den Generaldechant.

34. Bei der Visitation erkundigt sich der Dechant über die Situation der Pastoral in der Pfarre, über die Erfüllung der diözesanen Pasto­ralplanung und jener Punkte, die in der Erledigung der kanonischen Visitation genannt wurden, ebenso über die persönliche Situation der SeelsorgerInnen. Er kümmert sich dabei auch um die Beschaffenheit von Einrichtung und Ausstattung der pfarrlichen Gebäude. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Situation und der Pfarrkanzlei (Matrikenbücher, Pfarr­chro­nik, Inven­tarverzeichnis ...) erfolgt anlässlich der Visitation durch die Diözesanfinanzkammer bzw. auf Antrag durch den Dekanatskämmerer.

35. Bei der Visitation soll zu einzelnen Sachgebieten nach Mög­lichkeit der Obmann / die Obfrau des Pfarrgemeinderates anwesend sein.

36. Über die Visitation und über die Erledigung ist der Pfarrge­mein­derat zu informieren; über die Kämmerernachschau der Finanzausschuss.

III. Die Dekanatskanzlei

37. Der Dechant führt die Dekanatsakten, die in der jeweiligen Dekanatskanzlei aufbewahrt und dem jeweiligen Amtsnachfolger übergeben werden. Das Dekanatsarchiv ist in der Pfarre des Dechanten aufzubewahren. Zu übergeben und aufzubewahren sind die Unterlagen der letzten 20 Jahre. Die Aufbewahrung der übrigen Akten ist mit dem Diözesanarchiv abzuklären.

38. Die Dekanatsakten sollen nach folgender Einteilung geführt und abgelegt werden:

D 1   Allgemeines: Ausschreibungen, Übersichten, Termine, Korres­pondenz, Listen, Adressen, Material; Katholische Aktion, laien­apostolische Bewegungen ...

D 2   Die Pfarren in alphabetischer Reihenfolge, bei jeder Pfarre in der Reihung: Personalia - Temporalia – Visitationen

D 3   Dechantenkonferenz

D 4   Pastoralkonferenz und Priestertreffen

D 5   Dekanatsrat

D 6   Seelsorgeräume

39. Die Pfarren bzw. alle matrikenführenden Seelsorgestellen des Dekanates senden zeitgerecht den pfarrlichen Statistik­bogen an das Dekanatsamt, von wo binnen Monatsfrist die Deka­nats­zusammen­fassung mit diesen Bögen an das Bischöfliche Ordi­nariat weiter­geleitet wird.

40. Das Dekanatsamt führt ein eigenes Amtssiegel und ein eigenes Gestionsprotokoll. Die Dekanatsbezeichnung ändert sich auch bei wechselndem Dekanatssitz nicht.

41. Durch eine Umlage, die von den Pfarren des Dekanates bezahlt wird, soll der Aufwand für die Seelsorgs- und Verwaltungsaufgaben, die das Dekanatsamt betreffen, gedeckt werden (Portospesen, Tele­fongebühren ...). Eine eigene Visitationsgebühr wird nicht ein­ge­hoben.

42. Für die Besorgung der Dekanatsgeschäfte bekommt der Dechant eine finanzielle Zulage, die in der diözesanen Besoldungsordnung fest­gesetzt ist. Entsprechend den Richtlinien steht dem Dechant ein / eine DekanatssekretärIn zur Erledigung der sekretariellen Arbeit zu.

43. Der Dechant veranlasst, dass nach der Missa Chrismatis in der Kathedrale die heiligen Öle geholt und an die einzelnen Seelsorge­stellen seines Dekanates verteilt werden.

IV. Regionaldechant und Generaldechant

44. Die Diözese Linz ist unterteilt in die Regionen Linz, Hausruckviertel, Innviertel, Mühlviertel und Traunviertel, die jeweils einen Regional­dechant haben.

45. Der Regionaldechant wird vom Diözesanbischof aufgrund eines Wahlvorschlages des Regionalrates bzw. der Dechanten der jeweiligen Region auf fünf Jahre ernannt. Er behält sein Amt vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Diözesanbischofs auch dann, wenn sein Amt als Dechant in der Zwischenzeit erloschen sein sollte (vgl. Art. 8).

46. Dem Regionaldechant kommen folgende Aufgaben zu:

a.    er koordiniert Aktionen und Veranstaltungen der (mehrerer) Dekanate in der Region;

b.   er visitiert die Dechanten (Dekanatspfarren), besonders vor der kanonischen Visitation (anhand des Berichtsformulars);

c.   er leitet die Wahl des Dechanten in seiner Region;

d.   er initiiert ein Gespräch mit dem Dechant innerhalb einer Funktionsperiode.

47. Der Generaldechant und sein Stellvertreter werden über Vor­schlag der Dechanten­kon­ferenz vom Diözesanbischof für eine Funktionsdauer von fünf Jahren ernannt. Sie behalten ihr Amt vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Diözesanbischofs auch dann, wenn ihr Amt als Dechant in der Zwischenzeit erloschen sein sollte (vgl. Art. 8).

48. Dem Generaldechant stehen im Besonderen folgende Auf­gaben zu:

a.  die gemeinsame Planung und Koordination der Arbeit auf Dekanatsebene;

b.  die Sorge für die rechtzeitige Einberufung der Dechant­en­konferenz;

c.   die Führung des Vorsitzes bei der Dechantenkonferenz und beim Arbeitsausschuss der Dechantenkonferenz;

d.   die Erstellung der Tagesordnung und Durch­führung son­stiger Vorarbeiten für die Dechanten­konferenz und die Sitzungen des Arbeitsausschusses;

e.   die regelmäßige Information des Diözesanbischofs über Anliegen, die die Dechanten­konferenz und allgemeine Fragen der Seelsorge auf Dekanats- und Pfarrebene betreffen;

f.    die Visitation der Pfarren der Regionaldechanten;

g.   Der Generaldechant ist von Amts wegen Mitglied des diözesa­nen Priesterrates, des Pastoral­rates und der Kämmerer­konferenz.

49. In der Pfarre des Generaldechanten erfolgt die Visitation durch den Generalvikar oder einen von diesem bestimmten Vertreter. Die Funktion des Kämmerers liegt beim Dekanatskämmerer. Ist diese / dieser Pfarrangehörige/r, liegt sie beim Regionalkämmerer.

V. Die Dechantenkonferenz

50. Die Dechanten treffen sich zur Dechantenkonferenz, um die Erfahrungen und Schwie­rigkeiten ihres Aufgabenbereiches zu be­sprechen, um Anregungen und Informationen zu empfangen und weiterzugeben, um Beschlüsse zu fassen bzw. Anträge an die Diö­ze­sanleitung zu stellen.

51. Die Dechantenkonferenz wird mindestens zweimal im Jahr, und zwar im Frühjahr und im Herbst, vom Generaldechant im Einver­nehmen mit dem Diözesanbischof einberufen. Den Vorsitz führt der Generaldechant.

52. Über die Konferenz ist vom Sekretär / von der Sekretärin ein Protokoll anzufertigen. Die Be­schlüsse werden rechtswirksam, wenn sie vom Diözesanbischof unterschrieben und im Diözesanblatt veröffentlicht sind.    

53. Mitglieder der Dechantenkonferenz sind: Der Diözesanbischof, der Weihbischof, der Generalvikar, der Generaldechant und dessen Stellvertreter, die LeiterInnen der Ämter des Bischöflichen Ordinariates, die Dechanten bzw. im Falle der Ver­hinderung ihre Vertreter, sowie die Regionaldechanten. Weiters können die LeiterInnen der kurialen Ämter Referen­tInnen vorschlagen, die an der Dechantenkonferenz mit bera­tender Stimme teilnehmen.

54. Der Arbeitsausschuss der Dechantenkonferenz besteht aus dem Diözesanbischof, Generalvikar, Generaldechant, dessen Stellvertreter, je einem Vertreter der fünf Regionen und dem Leiter des Pastoralamtes. Der Arbeits­ausschuss bereitet die Dechantenkonferenz vor und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Über die Arbeit des Ausschusses ist vom Sekretär / von der Sekretärin ein Protokoll anzufertigen.

55. Erforderlichenfalls kann die Dechantenkonferenz Fachausschüs­se, Kommissionen oder Arbeitsgruppen einsetzen. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit ist an den Arbeitsausschuss der Dechan­tenkonferenz zu richten.

Vl. Ermittlungsverfahren vor Ernennungen

56. Ermittlung des Namensvorschlages (allgemein):

a. Zur Ermittlung von Kandidaten schreibt jeder / jede Stimmberechtigte drei Namen auf; an erster Stelle jenen, den er am geeignetsten für das Amt hält, usw. Jede Nennung an erster Stelle zählt drei Punkte für den Genannten, jede Nennung an zweiter Stelle zwei Punkte und jede Nennung an dritter Stelle einen Punkt. Als Kandidaten gelten jene drei, die die höchste Punkteanzahl erreicht haben und bereit sind, eine eventuelle Wahl anzunehmen.

b. Bei der Wahl schreibt jeder Stimmberechtigte einen Namen aus den drei ermittelten Kandidaten auf. Erhält dabei ein Kandidat mehr als die Hälfte aller Stimmen der anwesen­den Stimm­berechtigten, ist die Wahl beendet. Sonst wird ein zweiter Wahlgang durch­geführt zwischen den zwei, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Sollten in diesem Wahlgang beide Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erhalten, ist eine Pause (von fünf Minuten) einzuschalten und dann eine nochmalige Stichwahl unter den bei­den Kandidaten durchzuführen. Das Ergebnis wird vom Vorsitzen­den der Wahl an den Bischof gemeldet, und zwar in der Reihen­folge der Häufigkeit der Nennung mit Angabe der Anzahl der abge­gebenen und erhaltenen Stimmen.

57. Vorschlag für einen Dechant:

a. Das Bischöfliche Ordinariat lädt alle Welt- und Ordenspriester des Dekanates, die Diakone und hauptamtlichen pastoralen Berufe, die zur Teil­nahme an der Konferenz verpflichtet und berechtigt sind (vgl. 24.b.) mindestens 14 Tage vorher zur "Wahlversamm­lung" ein. Der Generaldechant, sein Vertreter oder der Regionaldechant führt dabei den Vorsitz.

b. Das passive Wahlrecht haben alle Pfarrer und den Pfarrern kirchen­rechtlich gleich­ge­stellten Priester (Pfarrprovisoren, Pfarrad­mi­ni­stra­toren), die das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

58. Vorschlag für das Amt des Regionaldechanten:

Das aktive Wahlrecht haben die Dechanten der Region (einschließlich des bisherigen Regionaldechanten) bzw. der Regionalrat, wo es einen solchen gibt. Die Dechanten bzw. die Mitglieder des Regionalrates werden vom Generaldechant zur "Wahl­versamm­lung" eingeladen. Das passive Wahlrecht besitzen alle Dechanten der Region sowie der bisherige Regionaldechant. Wiederwahl ist möglich.

59. Vorschlag für den Generaldechant:

Über Einladung des Ordinarius ist der Vorschlag für einen Generaldechant und dessen Stellvertreter von den Mitgliedern der Dechantenkonferenz in geheimer Wahl zu erstellen. Aktives Wahlrecht haben der General­vikar, der bisherige Generaldechant, die Regional­dechanten, die Dechanten sowie die AmtsleiterInnen. Passives Wahlrecht haben die Dechan­ten und Regionaldechanten sowie der bisherige Generaldechant. Wiederwahl ist möglich.

Das Statut für die Dechanten wird mit Rechtswirksamkeit vom 1. Dezember 2008 approbiert und ersetzt das bisherige Statut vom 16. Oktober 1998 (LDBl. 144, 1998, Art. 89 idgF LDBl. 153, 2007, Art. 44).  

Linz, 10. November 2008
Zl. 2141/08         

Dr. Ludwig Schwarz SDB
Bischof von Linz

 

Statut für Dekanats- und Regionalkämmerer (2007)

 

1.      Die Funktion des Dekanats- und Regionalkämmerers (die Begriffe Dekanats- und Regionalkämmerer gelten für beide Geschlechter) kann von Klerikern und Laien ausgeübt werden.

 

2.      Funktionen des Dekanatskämmerers:

·         Beratung aller Pfarren des Dekanats (inkl. der des Dechants) in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

·     Unterstützung der Diözesanfinanzkammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Prüfung der Kirchenrechnung, Leitung der Temporalienübergabe, Nachschau).

·    Förderung des wechselseitigen Informationsflusses zwischen Pfarren und Diözesanfinanzkammer. 

3.            Dekanatskämmerer werden nach Absprache in der Pastoralkonferenz auf Vorschlag des Dechanten von der Diözesanfinanzkammer auf fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist nach Beratung in der Pastoralkonferenz durch die Diözesanfinanzkammer möglich.

         Wird für die Bestellung eines Kämmerers ein Namensvorschlag erstellt, ist analog vorzugehen, wie bei der Ermittlung eines Vorschlages für einen Dechant. 

4.      Das Amt des Dekanats- oder Regionalkämmerers erlischt:

a)      mit Ablauf der Amtszeit;

b)      durch den von der Diözesanfinanzkammer angenommenen Amtsverzicht;

c)      durch Ausscheiden aus dem Dekanat bzw. aus der Region;

e)      durch die Abberufung seitens des Bischofs;

f)        durch den Tod. 

5.            Der Dekanatskämmerer hat im Auftrag des Ordinarius nach den Weisungen der Diözesanfinanzkammer oder des Dechanten im zugewiesenen Amtsbereich mitzuwirken bei der Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchen, Pfründen, kirchlichen Anstalten und Einrichtungen sowie über die kirchlichen Bauwerke, soweit solche vom Ordinarius nicht ausdrücklich ausgenommen werden.

6.            Der Dekanatskämmerer soll im Dekanat in vermögensrechtlichen, finanziellen und nach Möglichkeit baulichen Angelegenheiten versiert sein und den Seelsorger/inne/n des Dekanates beratend zur Seite stehen. 

7.            Der Dekanatskämmerer hat vor allem zu überprüfen und Hilfestellung zu geben bei folgenden Angelegenheiten: 

7.1    Laut Statut des Fachausschuss Finanzen hat dieser die kirchliche Vermögensverwaltung und die Baulastangelegenheiten für alle pfarrlichen Rechtsträger zu besorgen. Erste Prüfungsinstanz sind die pfarrlichen Rechnungsprüfer. Der  Dekanatskämmerer  berät den Finanzausschuss und die Rechnungsprüfer und hilft mit bei der Organisation von Schulungen für Fachausschussmitglieder und Rechnungsprüfer.

 

7.2    Es ist die Einhaltung der formellen Bestimmungen für die Erstellung der Kirchenrechnung laut Weisung der Diözesanfinanzkammer zu kontrollieren und die gewissenhafte Verwaltung und zeitgerechte Weitergabe der Kollektengelder zu überprüfen. Die Prüfung der Belege ist Aufgabe der Rechnungsprüfer.  Der Dekanatskämmerer sorgt dafür, dass die Rechnungsprüfer ihre Aufgabe wahrnehmen (Prüfbericht vorlegen),  und alle Vermögen (auch Sonder- und Zweckvermögen) in die Kirchenrechnung aufgenommen wurden und für alle Rechtsträger eine Jahresrechnung erstellt wird .

         Es bleibt in seinem Ermessen, alle Belege, insbesondere auch der Sonder- und Zweckvermögen möglichst vor Ort zu prüfen oder nur Stichproben durchzuführen. Gelegentlich (einmal jährlich) ist er gebeten,  einen Kassensturz vorzunehmen.

         Er überprüft, ob regelmäßig Sitzungen des Fachausschuss Finanzen stattfinden und Protokolle angefertigt werden. Das Beschlussprotokoll des Fachausschusses Finanzen zur Kirchenrechnung ist dem Dekanatskämmerer in Kopie beizulegen.

 

7.3    Die Einhaltung der regelmäßigen Kontrolle des Bauzustandes und die Erhaltung kirchlicher Bauwerke und Friedhöfe, die Beachtung (öffentlicher Aushang) der Friedhofsordnung. Er hilft mit bei der Erarbeitung von einheitlichen Friedhofgebühren  im Dekanat . 

8.      Die  Temporalienübergabe ist  vom Dekanatskämmerer zu leiten und laut Weisung der Diözesanfinanzkammer durchzuführen. Neben dem Übergeber und dem Übernehmer nehmen der Pfarrgemeinderatsobmann/ die Pfarrgemeinderatsobfrau und der/die stellvertretende Vorsitzende des Fachausschusses Finanzen teil, sowie nach Möglichkeit die für die Erstellung der Jahresrechnungen (Pfarrkirche, Kindergarten) Verantwortlichen.

   Im Rahmen der Temporalienübergabe erfolgt auch die Übergabe und Überprüfung des Kunstgutinventars. Die Überprüfung selbst ist gemeinsam mit einer vom Fachausschuss Finanzen beauftragten Person (FA- Mitglied, Kirchenpfleger,..) vorzunehmen. Der Dekanatskämmerer sorgt für die Durchführung der Überprüfung und Weiterleitung der Unterlage an die Finanzkammer. 

9.      Kämmerernachschau: Neben der anlässlich der Pfarrvisitation stattfindenden Nachschau durch die Diözesanfinanzkammer soll der Dekanatskämmerer  über Aufforderung  der Diözesanfinanzkammer innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Überprüfung eine Nachschau halten. Es ist ihm Einblick in alle Amtsbücher und Akten der Verwaltung zu gewähren, sowie der Barbestand der Kassen zur Überprüfung vorzuweisen. Im Rahmen der Nachschau wird auch die Einhaltung der Stolagebühren, der  Richtsätze für Seelsorgsaushilfen und der Messstipendienordnung, sowie die Verwaltung und Archivierung der pfarrlichen Schriften, Unterlagen und Dokumente überprüft. Bei der Nachschau wird kontrolliert,  ob  die laut Statut des Fachausschuss Finanzen insbesondere bei Maßnahmen der außerordentlichen Vermögensverwaltung und der Friedhofsordnung, erforderlichen Beschlüsse gefasst und die notwendigen kirchenbehördlichen Genehmigungen eingeholt wurden. Weiters wird überprüft,  ob das Inventar der jeweiligen Rechtsträger erfasst ist.

         Über die Kämmerernachschau ist mittels der von der Diözesanfinanzkammer erstellten Vordrucke an die Diözesanfinanzkammer zu berichten; eine Kopie bleibt beim Dekanatskämmerer.

 

10.    In der Pfarre des Dekanatskämmerers übt der Regionalkämmerer die Funktion des Kämmerers aus; er hält dort auch die Kämmerernachschau; der Dekanatskämmerer legt seine Kirchenrechnung dem Regionalkämmerer zur Einreichung an die Diözesanfinanzkammer vor.

         Ist der Dekanatskämmerer als Priester für mehrere Pfarren zuständig, so übt der Regionalkämmerer für alle diese Pfarren  die Funktion des Kämmerers aus. Die Pfarre des Regionalkämmerers legt ihre Kirchenrechnung direkt der Diözesanfinanzkammer vor.

 

11.    Für jede Region wird über Vorschlag des Regionaldechanten nach Beratung mit den zuständigen  Dechanten im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof von der Diözesanfinanzkammer ein Regionalkämmerer bestellt.

12.    Der Dekanatskämmerer kann in Beschwerdefällen gegen Entscheidungen der Friedhofsverwaltung, die vor der Anrufung des Gerichtes an das zuständige Dekanatsamt zu richten sind den Dechant vertreten (Diözesane Friedhofordnung 1997, LDBl. 1997, Art. 92/; Artikel XX, Abs.3).

 

13.    Zur Beratung gemeinsamer, vornehmlich finanzieller und rechtlicher Anliegen werden die Kämmerer in der Regel alle zwei Jahre vom Direktor der Diözesanfinanzkammer zur Kämmererkonferenz einberufen.

 

14.    Jeder Kämmerer sammelt die Protokolle, die Unterlagen seiner Nachschau und die anderen Kämmerer-Unterlagen in Faszikeln pro Pfarre (Seelsorgestelle).  Diese Akten sind dem Dienstnachfolger zu übergeben, soweit nicht eine Übernahme durch das Archiv der Diözese Linz erfolgt.

 

 

Dieses Statut tritt mit 1.  August 2007 in Kraft und ersetzt die bisherigen Regelungen im Statut für die Dechanten und Dekanatskämmerer der Diözese Linz (LDBl. 144, 1998, Art. 89)

Linz, 26. Juni 2007

Zl. 1400/07

+ Dr. Ludwig Schwarz SDB

Bischof von Linz

 

 

 

 



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